derzeit gibt es besonders viele telefonische Rückfragen. Sie sind bei uns immer in guten Händen und wir beraten Sie gerne telefonisch.
Wegen der hohen Nachfrage kann es allerdings sein, dass Sie etwas länger als üblich warten müssen. Wir bitten um Ihre Geduld und Ihr Verständnis – wir geben unser Bestes!
Sie haben Fragen zu den geänderten Gebührenbescheiden? Alles Infos finden sie hier.
Das Wichtigste vorneweg: Der neue Gebührenbescheid wurde erstellt, weil es eine geänderte Rechtsgrundlage zur Gebührenkalkulation gibt. Durch den Korrekturbescheid entstehen keinerlei Nachteile für Sie.
Ab Ende Mai 2022 wurden in Troisdorf vorläufige Abwassergebührenbescheide erlassen, weil das zuständige Oberverwaltungsgericht Münster eine neue Vorgehensweise bei Abschreibungen und Zinsen in Gebührenkalkulationen vorgab. Die Bescheide standen unter Vorbehalt, weil die Umsetzung des Urteils noch geklärt werden musste. Im März dieses Jahres wurde das Urteil dann für gegenstandslos erklärt. Somit konnten wir Ihre Gebühren ordnungsgemäß neu berechnen und Ihnen den entsprechenden Bescheid zukommen lassen.
Falls Sie weitere Fragen zu Ihrem Korrekturbescheid haben – wir sind gerne für Sie da.
Eine detaillierte Erklärung finden Sie hier:
In seinem Urteil vom 17.5.2022 hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster seine fast 30 Jahre konsequent vertretene Rechtsprechung zum Ansatz von kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen in der Gebührenkalkulation aufgegeben.
Diese Entscheidung hatte auch unmittelbare Auswirkungen auf die Gebührenkalkulation des Abwasserbetriebes, so dass wir ab Ende Mai 2022 die Gebührenbescheide unter folgendem Vorbehalt erlassen haben: „Dieser Gebührenbescheid ergeht gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG NRW i.V.m. § 164 Abs. 1 Satz 1 AO bezogen auf des Urteil des OVG NRW vom 17.05.2022 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.“
In der Urteilsbegründung wurden dann diverse Wege für die zukünftige Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen aufgezeigt, allerdings ergaben sich bei der Interpretation und Umsetzung der Urteilsbegründung eine Reihe von offenen Fragen, die zunächst noch zu klären waren.
Zudem erwuchs das Urteil auch nicht in Rechtskraft, da Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben wurde.
Ende letzten Jahres wurde das Kommunalabgabengesetz NRW geändert, so dass ab diesem Zeitpunkt die Kalkulation der Gebühren für das Jahr 2023 sowie zukünftiger Jahre auf Basis dieser Grundlage möglich war bzw. ist.
Im März diesen Jahres hat das Bundeverwaltungsgericht das Urteil des OVG NRW für gegenstandslos erklärt, da die beklagte Gemeinde die Abwassergebührenbescheide, die dem Urteil zugrunde lagen, aufgehoben hat.
Für das Jahr 2022 haben wir im Juni diesen Jahres eine Neukalkulation auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten vorgenommen.
Die zwischenzeitlich nur vorläufig erlassenen Bescheid werden nunmehr sukzessive endgültig erlassen unter Berücksichtigung der wie vorstehende beschrieben neu kalkulierten Gebühren.
Bescheide, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils bereits bestandskräftig waren, müssen nicht aufgehoben werden.
Bei extremen Starkregenereignissen kann die Kanalisation an manchen Stellen die außergewöhnlich großen Wassermassen nicht ableiten. Diese „Problemstellen“ werden in Starkregengefahrenkarten im Hinblick auf verschiedene Regenereignisse dargestellt. So lässt sich prognostizieren, wo bei unterschiedlichen Starkregenereignissen zuerst Überflutungen stattfinden könnten. Dies soll uns allen dabei helfen, geeignete Schutzmaßnahmen vorbeugend zu planen und ggf. umzusetzen.
Denn wussten Sie schon: Maßnahmen zum Schutz des eigenen Grundstückes liegen alleinig im Verantwortungsbereich des Grundstückseigentümers.