Was darf in die Kanalisation eingeleitet werden – und was nicht?
Wie werden Schmutzwassergebühren berechnet und was sind die Voraussetzunge für eine Ermäßigung der Schmutzwassergebühren?
Welche gesetzliche Regelungen zum Schutz der Abwasserqualität gelten für Industrie und Gewerbe?
Die Entwässerungssatzung des Abwasserbetriebs Troisdorf, AöR schreibt vor, dass Stoffe, die geeignet sind,
grundsätzlich nicht über die Abwasseranlagen beseitigt werden dürfen.
Die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sie spiegelt nur die Erfahrungen wider, die leider immer wieder mit unzulässigen Einleitungen gemacht werden müssen.
Dass es sich bei einem Verstoß gegen die Einleitungsbedingungen nicht um Kavaliersdelikte handelt, verdeutlicht die Höhe des Bußgeldes, das gegebenenfalls gegen einen Einleiter verhängt werden kann: bis zu 50.000 € muss zahlen, wer beispielsweise Altöl vom PKW direkt in den Kanal einleitet (Entwässerungssatzung des Abwasserbetriebs Troisdorf, § 7). Möglicherweise handelt es sich sogar um eine umweltgefährdende Abfallbeseitigung, die strafrechtlich verfolgt zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bzw. einer Geldstrafe führen kann (§ 326 Strafgesetzbuch).
Grundlage für die Berechnung der Schmutzwassergebühren ist die von den SWT gelieferte Trinkwassermenge sowie die dem Kanal sonst zugeführte Wassermenge (z. B. Brauchwasseranlage). Die für Ihr Grundstück insgesamt ermittelte Trinkwassermenge gilt grundsätzlich als in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitete Schmutzwassermenge und wird bei der Gebührenveranlagung zugrunde gelegt.
Häufig wird nicht die gesamte bezogene Trinkwassermenge als Abwasser dem Kanal zugeführt; z. B. werden Garten-, Sportanlagen und landwirtschaftlich genutzte Flächen bewässert, von denen eine Kanalableitung nicht möglich ist.
Diese nicht eingeleiteten Wassermengen können auf Antrag und bei Vorlage entsprechender Nachweise gemäß der Abwassergebührensatzung des Abwasserbetriebes Troisdorf AöR abgesetzt werden.
Der Nachweis ist grundsätzlich durch geeichte, fest in die Leitung eingebaute Wasserzähler zu erbringen. Zapfhahnzähler zum Anschrauben an den Wasserhahn sind hierbei nicht erlaubt.
Wenn Sie sich zum Einbau eines Zwischenzählers entschließen, können Sie auf dem Formular zur Ermäßigung der Schmutzwassergebühr die Angaben vervollständigen.
Außerdem ist ein Foto des entsprechenden Zählers, des Einbauortes sowie der Außenzapfstelle beizufügen.
Beispielrechnung:
Schmutzwassermenge laut Hauptwasserzähler | 200 m³ |
Abzug für Gartenbewässerung gem. Zwischenzähler | - 8 m³ |
Gebührenpflichtige Schmutzwassermenge | 192 m³ |
Das benötigen Sie zur Beantragung beim Abwasserbetrieb:
Für die Ermäßigung der Schmutzwassergebühr, darf bei der Zapfstelle keine Einleitung in den Kanal -weder direkt (Waschbecken, Bodenablauf, Schwimmbad usw.) noch indirekt (Flächengefälle zum Straßenkanal, Pumpe usw.) möglich sein.
Bitte beachten Sie zudem folgendes:
Gewerblich-industrielle Abwassereinleitungen stellen Kläranlagen und Kanalisation vor besondere Herausforderungen. Damit sie jederzeit funktionsfähig bleiben und unsere Gewässer vor Verunreinigungen schützen können, gelten bei bestimmten gewerblichen Tätigkeiten folgende gesetzliche Regelungen zum Schutz der Abwasserqualität:
Ob an Ihren Betrieb besondere Anforderungen an Abwassermenge oder -qualität gestellt werden müssen oder ob zusätzlich zur Zustimmung des Abwasserbetriebs auch eine wasserrechtliche Genehmigung des Rhein-Sieg-Kreises erforderlich ist, kann im Allgemeinen nur in einer individuellen Beratung festgestellt werden. Sprechen Sie uns bitte rechtzeitig an.
Ihre Fragen zu Sondereinleitungen (z. B. Einbau eines Fettabscheiders) beantworten unsere Abwasser-Fachberater gerne unter 02241 888 123.
Bei gewerblichen Abwasserstörungen kontaktieren Sie bitte umgehend unsere Störmeldestelle unter 02241 888110.