Am 27. Februar 2013 hat der nordrhein-westfälische Landtag das Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes (LWG) NRW beschlossen. Damit wird die Prüfung des Zustands sowie der Funktionsfähigkeit privater Abwasseranlagen gesetzlich geregelt. Hier die Eckpunkte:
- Mit dem Inkrafttreten des geänderten Landeswassergesetzes wird der § 61 a LWG NRW ersatzlos wegfallen. Gleichwohl ist eine Neuregelung in § 53 Abs. 1 e und § 61 Abs. 2 LWG NRW n.F. in Verbindung mit einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung vorgesehen. Diese Neuregelung sorgt dafür, dass die Regelungen für private Abwasseranlagen den Regelungen des öffentlichen Bereichs angepasst werden. Private müssen somit also nicht mehr tun als die öffentliche Hand.
- Die Eckpunkte für die später folgende Rechtsverordnung wurden ebenfalls im Landtag verabschiedet. Demnach sollen sich für private Liegenschaften mit häuslichem Abwasser folgende Fristen ergeben:
- In Wasserschutzgebieten soll die Erstprüfung von bestehenden Abwasserleitungen, die vor dem 01.01.1965 (häusliches Abwasser) errichtet worden sind, bis zum 31.12.2015 beibehalten werden.
- Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sollen bis zum 31.12.2020 geprüft werden.
- Für alle anderen privaten Abwasserleitungen für häusliches Abwasser in Liegenschaften außerhalb von Wasserschutzgebieten sollen die Landesweit festgelegten Prüffristen komplett entfallen. Es können aber im Zusammenhang mit Kanalsanierungen im öffentlichen Bereich stadtbezogene Fristen festgelegt werden.
Für Liegenschaften mit industriellem oder gewerblichem Abwasser ergeben sich folgende Fristen:
- In Wasserschutzgebieten soll die Erstprüfung von bestehenden Abwasserleitungen, die vor dem 01.01.1990 errichtet worden sind, bis zum 31.12.2015 beibehalten werden.
- Bei Liegenschaften, die nach dem 01.01.1990 errichtet wurden und bei Liegenschaften, die außerhalb von Wasserschutzgebieten liegen, sollen bis zum 31.12.2020 nur solche bestehende Abwasserleitungen für industrielles oder gewerbliches Abwasser geprüft werden, wenn für dieses industrielle oder gewerbliche Abwasser Anforderungen in den Anhängen der Abwasser-Verordnung des Bundes festgelegt sind.
Was bedeutet dies für Troisdorf?
- Die Liegenschaften in Troisdorf liegen zu jeweils 50 Prozent innerhalb und außerhalb von Wasserschutzzonen. Zudem sind in Troisdorf seit geraumer Zeit (seit 2002) – über die jeweils gültige gesetzliche Grundlage – innerhalb von Kanalsanierungsgebieten bei vielen privaten Liegenschaften auf Grundlage von Satzungen vorgezogene Dichtheitsprüfungen durchgeführt worden. Die öffentlichen Sanierungsgebiete werden in Troisdorf nicht nach Wasserschutzzonen, sondern nach Schadenklassen priorisiert. Somit sind auch außerhalb von Wasserschutzzonen in Troisdorf eine Vielzahl von Liegenschaften bereits abgearbeitet.
- Für bestehende Satzungen ist im LWG eine Bestandsschutz-Regelung vorgesehen.
- Wie nun mit den auch nach dem neuen LWG gültigen Fristensatzungen umgegangen wird, wird in Kürze festgelegt.
- Auch zukünftig kann die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht per Satzung Fristen für die Prüfung von Haus- und/oder Grundstücksanschlüssen im Zusammenhang mit Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen oder wenn diese im Rahmen ihrer Selbstüberwachungsverpflichtung überprüft werden, festlegen.
Die Sanierungsfristen sollen nur auch landesweit geregelt werden. Diese Fristen lauten wie folgt:
- Bei einsturzgefährdeten Abwasserleitungen (Schadensklasse A) ist grundsätzlich eine kurzfristige Sanierung erforderlich.
- Bei mittelgroßen Schäden (Schadensklasse B) soll die Abwasserleitung grundsätzlich in einem Zeitraum von 10 Jahren saniert werden.
- Bei Bagatellschäden (Schadensklasse C) soll keine Sanierung erforderlich sein.
In Kürze können Sie hier den neuen Gesetzestext abrufen und weiter Informationen zu dem Themenbereich Dichtheitsprüfung.