Zeitungsmeldungen zufolge wird das Umweltministerium in Kürze einen Änderungsvorschlag zum § 61a LWG in den Landtag einbringen.
Ziel soll es sein, die Vorschriften für die Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen bürgerfreundlicher zu gestalten. Näheres über Umfang und Inhalt der Änderungen ist noch nicht bekannt. Es gibt noch keine offiziellen Äußerungen der Landesregierung.
Bis zu einer eventuellen Neuregelung bleibt die aktuelle Rechtslage unverändert. Das heißt, die generelle Verpflichtung eine Dichtheitsprüfung bis Ende 2015 durchzuführen, hat ebenso Gültigkeit wie die verkürzten Fristen für ältere Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten oder die in Troisdorf bis maximal 2020 verlängerten Fristen außerhalb von Wasserschutzgebieten.
Die nächsten Fristen laufen in den Gewerbegebieten in Bergheim und Spich Mitte 2012, in anderen Teilen von Spich Ende 2012 ab. Wer eine eventuelle Änderung des Landeswassergesetzes abwarten möchte, hat deshalb zunächst noch Zeit genug.
Außerdem wird der Abwasserbetrieb bis zu einer Konkretisierung der Entwicklung auf die Einleitung ordnungsrechtlicher Verfahren bei erstmals im Bestand durchzuführenden Prüfungen verzichten, sofern nicht im Einzelfall wasserwirtschaftliche Gründe ein unverzügliches Handeln erfordern.
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